Das Absenden einer E-Mail ist kein Beweis für den Zugang beim Empfänger

Das Absenden einer E-Mail ist kein Beweis für den Zugang beim Empfänger

In der Praxis herrscht oft die Vorstellung, mit dem Versenden einer E-Mail und ihrer Listung unter den gesendeten E-Mails sei die E-Mail nicht nur abgesendet, sondern beim Empfänger auch zugegangen, solange man keine Nachricht über eine fehlgeschlagene Zustellung erhält. Das Landgericht München I widerspricht diesem Verständnis (Urteil vom 3. März 2025 – 22 O 11152/24) und hat entschieden, dass sich aus der Absendung einer E-Mail kein Beweis ihres Zugangs beim Empfänger ergibt.
 

Stand: 14. September 2026

Sachverhalt
Die Parteien stritten in dem Verfahren über Verzugszinsen aus einem Immobilienkaufvertrag. Der Kaufpreis sollte zehn Tage nach Zugang einer Fälligkeitsmitteilung des Notars fällig werden. Der Notar behauptete, sowohl per E-Mail als auch per einfachem Brief eine Fälligkeitsmitteilung an die Beklagte gesendet zu haben. Die Beklagte bestritt den Zugang der E-Mail und des Briefs. Die Kläger boten als Beweis Zeugen für die Absendung an, nicht aber für den Zugang. Der Nachweis des Zugangs blieb damit offen. Die Kläger verlangten dennoch Verzugszinsen. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab, weil ein Zugang der Fälligkeitsmitteilung nicht bewiesen war.

Entscheidung des Gerichts
Schwerpunkt der Entscheidung ist die Betonung der Beweislastverteilung und der fehlenden Beweiswirkung der bloßen Absendung einer E-Mail und eines Briefes.

 

1. Grundsatz: Der Zugang einer Erklärung ist vom Absender zu beweisen

Das Gericht stellte fest, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Fälligkeitsmitteilung bei den Klägern läge. Dies folge aus dem Zugangserfordernis einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) und der vertraglichen Gestaltung, wonach der Zugang den Fristbeginn auslöst.

Der Zugang einer Erklärung setzt voraus, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dieser Umstand ist vom Erklärenden zu beweisen und nicht vom Empfänger zu widerlegen. Das Gericht betont, dass selbst ein schlichtes Bestreiten des Empfängers keine Umkehr der Beweislast auslöst. Der Empfänger müsse nicht beweisen, dass er die Erklärung nicht erhalten habe. Beweispflichtig sei ausschließlich der Versender.

 

2. Kein Anscheinsbeweis aus der Absendung eines einfachen Briefes

Die Kläger hatten Zeugen für die Absendung des Briefes benannt. Dies genügte nach Auffassung des Gerichts nicht. Die Zeugen hätten lediglich bestätigen können, dass der Brief abgeschickt wurde. Zur eigentlichen Beweisfrage, dem Zugang des Briefes beim Empfänger, hätten sie nichts beitragen können. Die Absendung sagt nichts darüber aus, ob und wann der Empfänger das Schreiben tatsächlich erhält. Briefe können verlorengehen, falsch eingeworfen oder sortiert werden. Das Gericht verweist darauf, dass bei ordnungsgemäßer Postaufgabe Zugangsstörungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Daher fehle es an der Grundlage, einen Anscheinsbeweis anzunehmen. Der Nachweis der Absendung ersetzt nicht den Nachweis des Zugangs.

 

3. Kein Zugangsbeweis aus dem Versand einer E-Mail

Das Gericht lehnte auch einen Zugangsnachweis für die E-Mail ab. Die Kläger hatten auch hier lediglich Beweis für den Versand der E-Mail angetreten und nicht für den Eingang beim Empfänger.

Das Gericht betont, dass es nicht der allgemeinen Erfahrung entspricht, dass jede versendete E-Mail im Posteingang des Empfängers ankommt. Möglich wären unter anderem Serverübertragungsfehler, Spamfilter, technische Störungen, Format- oder Anhangsprobleme und lokale Systemfehler beim Empfänger oder Absender. Die Absendung einer E-Mail biete daher keine Gewähr für ihren Eingang beim Empfänger (Zugang). Auch im elektronischen Geschäftsverkehr bleibt der Zugangsnachweis daher volles Risiko des Versenders.

 

4. Keine Verpflichtung des Empfängers zur Vorlage seines Post- oder E-Mail-Eingangs

Die Kläger verlangten, die Beklagte müsse ihren Posteingang offenlegen. Das Gericht lehnte dies ab. Ein solcher Antrag setze voraus, dass es überhaupt Unterlagen gäbe, deren Existenz belegt werden kann. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die Mitteilung tatsächlich zugegangen wäre. Die Kläger würden durch diesen Antrag bereits den Zugang unterstellen, den sie aber selbst beweisen müssten. Dies sei ein Zirkelschluss. Für den Empfänger bestehe keine Vorlagepflicht, keine sekundäre Darlegungslast und keine Beweislastumkehr. Der Empfänger müsse nicht darlegen, was er nicht erhalten haben will. Er schulde keinen Gegenbeweis.

 

Praxistipp

Wer rechtliche Wirkungen von dem Zugang einer Nachricht abhängig macht – etwa Fristen, Fälligkeit oder Verzug –, sollte niemals auf einfache Briefe oder den Versand einer E-Mail vertrauen. Das Übermittlungsrisiko einer Erklärung liegt grundsätzlich beim Absender und kann nicht auf den Empfänger abgewälzt werden. Für Briefe bieten sich Möglichkeiten, wie zum Beispiel Einschreiben mit Rückschein, Einwurf-Einschreiben oder Zustellungen durch einen Boten, die den Zugang dokumentieren.
 

Für den Versand einer E-Mail lässt sich der Zugang beim Empfänger grundsätzlich nur schwer beweisen. Protokolle des Absenderservers, dass die E-Mail tatsächlich versandt wurde, haben für den Beweis des Zugangs beim Empfänger nur eine schwache Indizwirkung. Besser wäre ein Serverprotokoll (Server-Logfile), das die Übergabe der E-Mail an den Mailserver des Empfängers zeigt, wodurch beweisen würde, dass die E-Mail angenommen wurde. Diese Logfiles sind oft aber nur schwer zu erhalten. Bei wichtigen Erklärungen sollte daher am besten vertraglich – soweit möglich – immer eine Zugangsfiktion oder ein Zustellungsmechanismus festgelegt werden. Denkbar ist auch eine Kombination aus E-Mail und zusätzlichem Zugangsnachweis per Brief, wie zum Beispiel E-Mail und Einwurf-Einschreiben oder E-Mail und Bote.

E-Mail (Symbolbild) (Foto: Burst/Pexels)
Foto: Burst/Pexels



Der Beitrag erschien zuerst im Fachmagazin
Stiftung&Sponsoring 2/2026.

 
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