In der Praxis herrscht oft die Vorstellung, mit dem Versenden einer E-Mail und ihrer Listung unter den gesendeten E-Mails sei die E-Mail nicht nur abgesendet, sondern beim Empfänger auch zugegangen, solange man keine Nachricht über eine fehlgeschlagene Zustellung erhält. Das Landgericht München I widerspricht diesem Verständnis (Urteil vom 3. März 2025 – 22 O 11152/24) und hat entschieden, dass sich aus der Absendung einer E-Mail kein Beweis ihres Zugangs beim Empfänger ergibt.
Stand: 14. September 2026
